1. Wie finde ich einen Therapieplatz, auch bei einem Therapeuten, der von der Kasse nicht anerkannt ist?

Die Suche nach einem passenden Therapieplatz kann bei seelischen Problemen eine große Herausforderung sein. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie effektiv einen Therapieplatz finden und welche Schritte notwendig sind, um eine Kostenerstattung sicherzustellen, selbst wenn Ihr Therapeut keine Kassenzulassung hat.

2. Therapieplatzsuche über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)

2.1 Funktion der Kassenärztlichen Vereinigungen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind Organisationen, die die Kassenärzte und Kassenpsychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen vertreten und die Honorarabrechnung gewährleisten. Gleichzeitig sind sie eine wertvolle Anlaufstelle bei der Suche nach einem Therapieplatz. Sie stellen sicher, dass Patienten Zugang zu ambulanten psychotherapeutischen Leistungen haben.

2.2 Vorgehensweise bei der Therapieplatzsuche

Die KVen bieten Servicenummern (116117) und Vermittlungsstellen (im Internet auf der Homepage der KV Ihres Bundeslandes) an, die dabei helfen, einen Therapieplatz zu finden. Dieser Service ist besonders nützlich, um Wartezeiten zu verkürzen und eine zeitnahe Unterstützung zu gewährleisten.

3. Psychotherapeutische Sprechstunde

Diese Sprechstunde dient als erste Anlaufstelle für Personen, die den Verdacht haben, psychotherapeutische Hilfe zu benötigen. In der psychotherapeutischen Sprechstunde wird festgestellt, ob eine weiterführende Therapie erforderlich ist und welche Schritte dafür eingeleitet werden sollten.

4. Probatorische Sitzungen

Probatorische Sitzungen sind vorbereitende Gespräche, die helfen, eine Beziehung zwischen Therapeut und Patient aufzubauen und den Therapiebedarf genau zu bestimmen. In der Regel finden bis zu fünf probatorische Sitzungen statt, in denen der geeignete therapeutische Ansatz gefunden wird.

5. Therapieformen

5.1 Kurzzeittherapie

Kurzzeittherapien umfassen in der Regel bis zu 2* 12 = 24 Sitzungen und eignen sich für akute Probleme oder um zu klären, ob eine Langzeittherapie notwendig ist.

5.2 Langzeittherapie

Langzeittherapien sind bei komplexen und lang anhaltenden psychischen Problemen indiziert und können 80 Sitzungen oder mehr umfassen.

6. Erstattungsverfahren nach § 13 Absatz 3 SGB V

Für eine Kostenübernahme einer Psychotherapie bei einem Therapeuten oder einer Therapeutin, die keine Zulassung durch die KV haben, müssen Patienten nachweisen, dass kein Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten verfügbar ist und dass die Therapie medizinisch notwendig ist.

Dafür ist es hilfreich, wenn 1. bei mindestens einer psychotherapeutischen Sprechstunde die Notwendigkeit einer Psychotherapie bestätigt wurde und 2. Der Kasse gegenüber dokumentiert werden kann, dass man viele (ca. 10) Therapeuten angefragt hat und Absagen bekommen hat.

Seltsamerweise muss die Krankenkasse die Leistung bei einem nicht-zugelassenen Therapeuten zunächst ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann dann Widerspruch eingelegt werden und die Kostenübernahme im Erstattungsverfahren beantragt werden.

Auf jeden Fall muss die Behandlung bei einem qualifizierten Therapeuten erfolgen und die Kosten dürfen den normalen Kassensatz nicht übersteigen.

Hier gibt es weitere Informationen: https://hellobetter.de/blog/kostenerstattung-psychotherapie/

Kleinere Krankenkassen genehmigen die Kostenerstattung manchmal schneller als die großen. Viele BKKen genehmigen das Erstattungsverfahren problemlos. Manchmal ist es sogar sinnvoll, die Kasse zu wechseln.

Auf therapie.de gibt es Listen mit Therapeuten und Therapeutinnen, die das Erstattungsverfahren anbieten.

Warum muss die Kasse den Antrag zunächst ablehnen?

Das Erfordernis, dass die Krankenkasse die Therapie erst ablehnen muss, bevor das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Absatz 3 SGB V greifen kann, ist Teil der gesetzlichen Regelungen im deutschen Gesundheitssystem. Es dient verschiedenen Zwecken:

1. Prinzip der Sachleistung:

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herrscht das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass Versicherte in der Regel Anspruch auf direkte medizinische Leistungen haben und nicht auf Erstattung der Kosten. Eine Ausnahme, wie das Kostenerstattungsverfahren, bedarf daher einer Begründung.

2. Nachweis der Notwendigkeit:

Die Ablehnung durch die Krankenkasse erfolgt normalerweise nach einer Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Therapie. Wenn keine kassenärztlichen Therapieplätze zur Verfügung stehen, zeigt die Ablehnung an, dass der reguläre Weg ausgeschöpft wurde und daher die Notwendigkeit für das Kostenerstattungsverfahren besteht.

3. Verfahrensweise:

Die gesetzlichen Krankenkassen sind dazu angehalten, ihren Versicherten zeitnah die benötigten Therapieplätze zur Verfügung zu stellen. Kann die Kasse dies nicht gewährleisten, ermöglicht die Ablehnung dem Versicherten, alternative Wege zu beschreiten und eine Erstattung der Kosten zu beantragen.

4. Schutz vor Missbrauch:

Durch das Erfordernis der Ablehnung wird auch sichergestellt, dass nicht ohne vorherige Prüfung durch die Krankenkassen Leistungen in Anspruch genommen und erstattet werden, die möglicherweise nicht notwendig sind oder außerhalb des Leistungskatalogs liegen.

5. Regelung des Wettbewerbs:

Die Ablehnung sichert zudem einen geregelten Wettbewerb zwischen zugelassenen Vertragspsychotherapeuten und anderen Anbietern. So wird sichergestellt, dass die Kostenerstattung nicht zur Regel wird und die etablierten Strukturen des Gesundheitssystems untergräbt.

Die Krankenkassen sind also angehalten, im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Versorgungssicherheit zu handeln. Eine Ablehnung ist somit auch eine formelle Voraussetzung, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen folgt und die ordnungsgemäße Inanspruchnahme von Leistungen sicherstellt. Im Falle einer Ablehnung durch die Krankenkasse hat der Versicherte dann das Recht, über das Kostenerstattungsverfahren die Kosten für eine Therapie bei einem nicht zugelassenen Therapeuten zurückzufordern, vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen des § 13 Absatz 3 SGB V sind erfüllt.

7. Therapie bei einem Heilpraktiker

7.1 Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Therapie bei einem Heilpraktiker kann erstattet werden, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind und der Heilpraktiker die nötige Qualifikation besitzt.

7.2 Was muss der Heilpraktiker tun?

Der Heilpraktiker muss seine Qualifikation nachweisen und in der Regel ein Gutachten zur Notwendigkeit der Therapie beisteuern.

8. Fazit

Die Suche nach einem Therapieplatz und die Navigation durch das Kostenerstattungsverfahren erfordern Geduld und Ausdauer. Wichtig ist es, alle Schritte zu dokumentieren und sich im Zweifelsfall Unterstützung bei Ihrer Krankenkasse oder Beratungsstellen zu holen.

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