6. Erstattungsverfahren nach § 13 Absatz 3 SGB V
Für eine Kostenübernahme einer Psychotherapie bei einem Therapeuten oder einer Therapeutin, die keine Zulassung durch die KV haben, müssen Patienten nachweisen, dass kein Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten verfügbar ist und dass die Therapie medizinisch notwendig ist.
Dafür ist es hilfreich, wenn 1. bei mindestens einer psychotherapeutischen Sprechstunde die Notwendigkeit einer Psychotherapie bestätigt wurde und 2. Der Kasse gegenüber dokumentiert werden kann, dass man viele (ca. 10) Therapeuten angefragt hat und Absagen bekommen hat.
Seltsamerweise muss die Krankenkasse die Leistung bei einem nicht-zugelassenen Therapeuten zunächst ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann dann Widerspruch eingelegt werden und die Kostenübernahme im Erstattungsverfahren beantragt werden.
Auf jeden Fall muss die Behandlung bei einem qualifizierten Therapeuten erfolgen und die Kosten dürfen den normalen Kassensatz nicht übersteigen.
Hier gibt es weitere Informationen: https://hellobetter.de/blog/kostenerstattung-psychotherapie/
Kleinere Krankenkassen genehmigen die Kostenerstattung manchmal schneller als die großen. Viele BKKen genehmigen das Erstattungsverfahren problemlos. Manchmal ist es sogar sinnvoll, die Kasse zu wechseln.
Auf therapie.de gibt es Listen mit Therapeuten und Therapeutinnen, die das Erstattungsverfahren anbieten.